Ihre Fragen
Wer beantwortet Ihre Fragen?
Haben Sie Brandschutz-Fragen zu einem spezifischen Gebäude, zum Beispiel Ihrem Wohngebäude?
Wenden Sie sich dazu an den Sicherheitsbeauftragten Brandschutz des Gebäudes oder an die Brandschutzbehörde. Je nach Objekt und Standort ist die Brandschutzbehörde der Gemeinde oder des Kantons zuständig. Die Adressen der kantonalen Brandschutzbehörden finden Sie unter diesem Link:
Haben Sie allgemeine, nicht objektspezifische Fragen zum Thema Brandschutz?
Bitte wenden Sie sich dazu direkt an das Brandschutz-Team der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Dieses gibt Ihnen gerne Auskunft über die allgemeinen Anforderungen der schweizerischen Brandschutzvorschriften.
Brandschutz-Team VKF
Haben Sie Fragen zum Thema Brandverhütung?
Wir sind gerne für Sie da. Füllen Sie dazu einfach untenstehendes Formular aus.
Vielgestellte Fragen
Es gibt keinen Feuerlöscher für jeden Brand. Die Feuerlöscher müssen auf die brennenden Materialien abgestimmt sein. Basis für den Entscheid bilden die Brandklassen. Feuerlöscher im privaten Bereich enthalten primär Wasser, Schaum, Pulver oder Kohlendioxid CO2. Die Beratungsstelle für Brandverhütung empfiehlt für Privathaushalte den Schaumlöscher.
Ja, grundsätzlich ist das Grillieren auf dem Balkon gestattet. Vorgesetzt wird jedoch, dass man auf die anderen Hausbewohner Rücksicht nimmt, damit diese möglichst nicht beeinträchtigt werden. Der Rauch, die Düfte und die Brandgefahr führen immer wieder zu Diskussionen unter Nachbarn. Lesen Sie dazu unsere Informationen, was genau erlaubt ist und worauf Sie achten müssen.
Zuerst muss dazu der jeweilige Sachverhalt geprüft werden. Grundsätzlich gilt: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. Lesen Sie dazu den Blogbeitrag, welcher einen groben Überblick über die Rechtsfolgen von Bränden gibt. Angefangen bei der Brandermittlung der Kriminalpolizei, über die unterschiedlichen Verfahren des Straf- und Zivilrechts bis hin zur Rolle der unterschiedlichen Versicherungen.
Feuerwerkskörper, welche zur Kategorie F1, F2 und F3 gehören, dürfen Sie das ganze Jahr über zünden. An spezifischen Orte gibt es jedoch Einschränkungen oder Verbote. Erkundigen Sie sich daher vorgängig bei Ihrer Gemeinde oder dem Kanton. Beachten Sie zudem die Nachtruhe, welche in der Schweiz zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gilt. Wir empfehlen zudem, vorher die Nachbarn zu informieren.
Die Bestellmöglichkeit finden Sie unter folgendem Link:
Schreiben Sie uns
Gerne sind wir für Ihre Fragen für Sie da. Füllen Sie dazu einfach dieses Formular aus. Ihre Anfrage wird im Normalfall innerhalb der nächsten drei Arbeitstage bearbeitet.
Ob elektrische Geräte, Blitze oder Grill: zu vielen Themen finden Sie detaillierte Informationen in unseren Tipps zur Brandverhütung.