Ihre Pflichten als Hauseigentümer und Mieter

Ein verstelltes Treppenhaus, offene Brandschutztüren, Gasflaschen in der Autoeinstellhalle: Immer wieder sorgen diese Themen bei Mietern oder Hauseigentümern für rote Köpfe. Wo liegen die Gefahren? Welches sind die gesetzlichen Grundlagen bezüglich Brandschutz? Wer ist verantwortlich? Und auf was muss ich achten, damit mein Zuhause möglichst sicher ist? Unsere Tipps bringen Licht ins Dunkel.

Ein Treppenhaus in dem zwei Fahrräder stehen
Top 3 Brandverhütungs-Tipps
  • Halten Sie das Treppenhaus frei.
  • Schliessen Sie immer die Brandschutztüren.
  • Benutzen Sie die Autoeinstellhalle nicht als Lager.

Brandschutz liegt auch in Ihrer Verantwortung

Eigentümer und Nutzer von Gebäuden und Anlagen sind eigenverantwortlich dafür zuständig, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Dies betrifft die Mieter wie auch die Liegenschafts- oder Stockwerkeigentümer und deren allfällig beauftragten Verwaltungen oder Hauswarte. Die Rollenteilung muss zwischen dem Eigentümer und Nutzer klar definiert werden.

Zusammen haben Sie sicherzustellen, dass:  

  • der sachgemässe Umgang mit Feuer und ähnlichen Gefahrenquellen gewährleistet ist.
  • brennbares Material und Flüssigkeiten, Gasflaschen usw. vorschriftsgemäss gelagert werden.
  • der freie Durchgang in Fluchtwegen wie Treppenhäusern und Korridoren jederzeit gewährleistet ist.
  • bauliche Einrichtungen wie Brandschutztüren ihre Funktion jederzeit erfüllen.
  • haustechnische Anlagen vorschriftsgemäss betrieben und gewartet werden.
  • brandschutztechnische Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und die vorgeschriebenen Kontroll- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
  • regelmässige Kontrollgänge durchgeführt und festgestellte Mängel umgehend behoben werden.
  • den Anweisungen der gemeindlichen und kantonalen Kontrollorgane Folge geleistet wird.

Eigentümer, Vermieter und Verwaltungen sind übrigens dazu verpflichtet, die Nutzer des Gebäudes über die Belange der Brandsicherheit zu informieren und bei Bedarf zu instruieren.

Die rechtlichen Folgen von Bränden

Ein Brand hat viele Folgen – oftmals auch rechtliche. Ein juristisches Nachspiel kann sich jahrelang hinziehen. Dies beispielsweise, wenn die Eigenverantwortung nicht wahrgenommen wurde. In unserem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen groben Überblick über die rechtlichen Folgen von Bränden: von Brandermittlung der Kriminalpolizei, über die unterschiedlichen Verfahren des Straf- und Zivilrechts bis hin zu den Rollen der verschiedenen Versicherungen.

Zu den rechtlichen Folgen von Bränden

Die wichtigsten Brandschutz-Regeln

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu jenen Themen zusammengestellt, welche primär in Mehrfamilienhäuser immer wieder für Diskussionen sorgen. Informationen zu weitergehenden Themen wie Heizungen, Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung, Löscheinrichtungen oder Brandmeldeanlagen finden Sie in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)

Haben Sie Missstände gesehen?


Bitte suchen Sie als Mieter zuerst das Gespräch mit dem Hauseigentümer bzw. der Hausverwaltung, bei Stockwerkeigentum mit der Eigentümerversammlung. Diese müssen dafür sorgen, dass die Sicherheit im Gebäude jederzeit gewährleistet ist. Falls dies nicht ausreicht, stehen Ihnen die folgenden beiden Anlaufstellen zur Verfügung.

  • Für Ihre objektspezifischen Fragen, z.B. wenn eine Brandschutztür in Ihrem Haus immer offensteht, das Treppenhaus versperrt ist oder Sie Fragen zu Ihrem spezifischen Gebäude haben.
    Objektbezogene Fragen sind mit dem Sicherheitsbeauftragten für den Brandschutz Ihres Gebäudes und/oder mit der Brandschutzbehörde zu klären. Je nach Objekt und Standort ist die Brandschutzbehörde der Gemeinde oder des Kantons zuständig. Die Adressen der kantonalen Brandschutzbehörden finden Sie unter diesem Link oder wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung.
     
  • Für allgemeine Fragen zu den aktuell gültigen Brandschutzvorschriften z.B. für Fragen, welche Brandschutzvorschriften heute in Wohngebäuden gelten, jedoch nicht speziell bezogen auf Ihr Wohnhaus.  
    Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF ist das Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum im Bereich Prävention gegen Feuer und Naturgefahren in der Schweiz. Die VKF erarbeitet und publiziert die in der Schweiz gültigen VKF-Brandschutzvorschriften und führt das Brandschutzregister mit mehr als 8'000 Einträgen. Die VKF beantwortet allgemeine Fragen zu den Brandschutzvorschriften. Ihre Ansprechperson finden Sie unter diesem Link.

Was tun, wenn’s brennt?

Das richtige Verhalten bei einem Brand ist entscheidend, um Menschen, Tiere und Ihr Zuhause zu schützen. Bewahren Sie bei einem Brand Ruhe und halten Sie sich an diese drei Verhaltensregeln: alarmieren – retten – löschen. 

Ratschläge zum richtigen Verhalten bei Bränden

Die gesetzlichen Grundlagen im Brandschutz

Die Brandschutzvorschriften sind dazu da, dass Sie sich in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus vor Rauch und Feuer sicher fühlen können. Sie haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Anzahl der Brandtoten in der Schweiz in den letzten 20 Jahren um rund 50% gesunken ist.

Die rechtsverbindlichen Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) bilden die gesetzliche Grundlage und beinhalten Massnahmen in diesen drei Bereichen: 

  • Die baulichen Massnahmen regeln beispielsweise die Ausgestaltung der Fluchtwege, die Bildung von Brandabschnitten oder geben Aufschluss, ob nicht brennbare Baustoffe verwendet werden müssen.
  • Die technischen Brandschutzmassnahmen beinhalten Informationen zu Löschgeräten (wie Feuerlöscher, Wasserlöschposten, Sprinkleranlagen), Sicherheitsbeleuchtung, Blitzschutzsystemen, Brandmeldeanlagen usw. Die regelmässige Wartung und Kontrolle stellt sicher, dass diese auch im Notfall richtig funktionieren.
  • Die organisatorischen Massnahmen regeln das vorschriftsgemässe Verhalten jedes einzelnen Bewohners und Nutzers des Gebäudes. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist jeder selber verantwortlich, damit er sich selbst, andere Personen, Tiere und Sachwerte nicht in Gefahr bringt.

Als Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass alle durch die Brandschutzvorschriften geforderten Massnahmen der drei Bereiche abgedeckt sind. Die Eigentümer überwachen die Einhaltung der Verhaltensvorschriften der Bewohner und Nutzer. Ist die Hausverwaltung an Dritte delegiert, sorgt diese in der Regel dafür, dass die Vorschriften eingehalten werden.

Als Mieter sind vor allem die Verhaltensvorschriften für Sie wichtig. Beachten Sie dazu unsere spezifischen Informationen zu Treppenhäusern, Einstellhallen, Brandschutztüren und Keller.

 

Damit Sie einen raschen Überblick erhalten, haben wir für Sie die wichtigsten Vorschriften zu Fluchtwegen und zum organisatorischen Brandschutz in Wohngebäuden zusammengestellt. Die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die vollständigen Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKG) finden Sie hier.

Brandschutznorm

ZUR Brandschutznorm

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 2 Geltungsbereich
1   Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.
2   Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:
a   wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden;
b   die Gefahr für Personen besonders gross ist.

Artikel 3 Betroffene
Die Brandschutzvorschriften richten sich an:
a   Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen;
b   alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind.

Artikel 8 Schutzziel
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass:
a   die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
b   der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;


ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ

Artikel 19 Sorgfaltspflicht
2   Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

Artikel 20 Unterhaltspflicht
Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.


BAULICHER BRANDSCHUTZ (Flucht- und Rettungswege)

Artikel 37 Freihaltung
1   Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.


ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ

Artikel 44 Zugang für die Feuerwehr
Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.


ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ

Artikel 55 Zweck
Eigentümer- und Nutzerschaft sind verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind.

Artikel 59 Dekorationen
Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Sie dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.

VOLLZUG

Artikel 60 Überwachung und Kontrollen
1   Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
2   Sie unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit.

Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz

zur Brandschutzrichtlinie 12-15

Ziffer 2 Grundsätze
2   Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Sie halten insbesondere jederzeit die Flucht- und Rettungswege frei, überprüfen die Einsatzbereitschaft von Brandmelde-, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandfallsteuerungen, instruieren das Personal und erlassen Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall.

Ziffer 3.1 Allgemeines
1   Die Brandverhütung ist insbesondere durch organisatorische Massnahmen sicher zu stellen wie:
a  Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen;
b  brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung;
c  Durchführung periodischer Betriebskontrollen;
d  Mängelbehebung.
2   Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.

Ziffer 3.2 Sorgfaltspflichten
Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen:
3   In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo leichtbrennbare Materialien und Gegenstände angehäuft sind sowie in explosionsgefährdeten Bereichen, darf weder geraucht noch mit offenen Flammen umgegangen werden.

Ziffer 3.4.3 Parking
2   In nicht öffentlichen Parking können beim Abstellplatz zusätzlich ein Satz Pneus und anderes dem Fahrzeug zugehöriges Material sowie Sportgeräte abgestellt werden.

Anhang zu Ziffer 3.4.3
In nicht öffentlichen Parking ab 600 m2 darf je Einstellplatz das unmittelbar für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeuges benötigte Material in einem brennbaren Kasten von maximal 0.5 m3 Inhalt, oder in einem nicht brennbaren Kasten von maximal 1 m3 Inhalt aufbewahrt werden. Zusätzlich können noch ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Skistöcke, Schlitten, Dachboxen, Leitern und dergleichen gelagert werden.

Ziffer 4.4 Dekorationen
1    Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Sie dürfen Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.
2    Dekorationen sind so anzubringen, dass:
a    die Sicherheit von Personen nicht gefährdet ist;
b    die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen (Rettungszeichen) nicht beeinträchtigt wird;
c    Sicherheitsbeleuchtungen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden;
d    Ausgänge weder verdeckt noch verschlossen werden;
e    Brandmelde-, Löscheinrichtungen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (z. B. Handfeuermelder, Brandmelder, Handfeuerlöscher, Löschposten, Sprinkler) weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden;
f     sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen nicht entzündet werden können, und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau entstehen kann.
g    In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.

Flucht- und Rettungswege

zur Brandschutzrichtlinie 16-15

Ziffer 2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen
1    Die Breite von Türen, horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ist nach der Personenbelegung zu bemessen. Der Raum mit der grössten Personenbelegung bestimmt die erforderliche Breite des Fluchtwegs (siehe Ziffern 3.5.2 und 3.5.3).
2    Die Mindestbreite von horizontalen Fluchtwegen muss 1.2 m betragen.
3    Die Mindestbreite von geradläufigen Treppen inklusive deren Podeste muss 1.2 m betragen. Die Mindestbreite von gewendelten Treppen muss 1.5 m betragen bei einer minimalen inneren Auftrittsbreite von 0.15 m. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
4    Die lichte Durchgangsbreite von Türen hat mindestens 0.9 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
5    Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat 2.0 m und die von horizontalen Fluchtwegen mindestens 2.1 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).
6    Bei Türen zu untergeordneten Räumen (z. B. Putzräume, Kleinlager, Sanitärräume), können die lichten Durchgangsmasse reduziert werden.

Ziffer 2.5.3 Horizontale Fluchtwege
3   Einbauschränke sind zulässig sofern die dem Fluchtweg zugewandten Oberflächen (z. B. Türen, Fronten, Seiten- und Oberteile, Deckel) aus Baustoffen der RF1 bestehen.

Ziffer 2.5.5 Türen
1    Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen zu Räumen welche mit nicht mehr als 20 Personen belegt werden.
2    Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen.
3    Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können.

Ziffer 3.2 Wohnen
In Gebäuden geringer und mittlerer Höhe kann auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden, wenn:
a    die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt;
b    die horizontalen Fluchtwege zwischen vertikalen Fluchtwegen feuerwiderstandsfähig unterteilt sind;
c    die horizontalen Fluchtwege hinsichtlich Materialisierung, Feuerwiderstand und Aktivierungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht.

3.2.2 Treppen
3    An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.

3.2.3 Türen
1    Wohnungseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
2    Bei wohnungsinternen Türen entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5 und 2.5.5.
3    Hauseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen, sofern sie nicht mehr als 10 Wohneinheiten erschliessen.

3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit
Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über mehrere Räume zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.

Was tun, wenn's brennt?

Alarmieren

Tel: 118 Feuerwehr
Gefährdete Personen warnen

Retten

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