Brandschutztüren
Brandabschnitte und Brandschutztüren tragen bei einem Brand wesentlich dazu bei, dass sich Feuer und Rauch nicht ungehindert im Gebäude ausbreiten können. Wir zeigen Ihnen, auf was Sie dabei achten müssen.
- Brandschutztüren immer schliessen.
- Türen stets freihalten.
- Türen nicht festbinden, verkeilen oder blockieren.
Brandschutztüren halten Feuer und Rauch zurück
Grössere Gebäude sind in Brandabschnitte unterteilt. In Wohnhäusern bildet jede Wohnung einen eigenen Brandabschnitt. Dasselbe gilt für das Treppenhaus sowie Keller, Technikräume und Einstellhallen.
Verbindungstüren zwischen den einzelnen Brandabschnitten sind als Brandschutztüren konstruiert. Sie verhindern bei einem Brand über einen normierten Zeitraum - in der Regel 30 Minuten - die Ausbreitung von Feuer und Rauch in den benachbarten Brandabschnitt. Diese Türen erfüllen ihren Zweck jedoch nur, wenn sie auch tatsächlich geschlossen sind. Brandschutztüren dürfen deshalb nicht unterkeilt und so permanent offengehalten werden. Wer die Brandschutztüren zum Beispiel wegen eines Materialtransportes kurzzeitig blockiert, damit sie offenbleiben, ist verpflichtet, diese nach Erledigung der Arbeiten wieder ordnungsgemäss zu schliessen.
Was tun, wenn die Brandschutztür immer wieder offen ist?
Bitte suchen Sie zuerst das Gespräch mit der Hausverwaltung. Diese muss dafür sorgen, dass die Sicherheit im Gebäude jederzeit gewährleistet ist. Dazu zählt auch, dass Brandschutztüren geschlossen sein müssen. Wird bei einem Brand festgestellt, dass die Brandschutztüre offenstand, kann die Verwaltung allenfalls finanziell und juristisch in die Pflicht genommen werden. Sie können sich gegenüber der Hausverwaltung auf die folgenden schweizweit gültigen VKF-Brandschutzvorschriften stützen:
In der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Ziffer 3.4 sind folgende Anforderungen definiert:
1 In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit feuerwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüssen abzuschliessen.
5 Brand- und Rauchabschlüsse welche aus betrieblichen Gründen offengehalten werden, sind mit einer automatischen Schliessvorrichtung auszurüsten.
Schliessvorrichtungen bei Hauseingangstüren in Mehrfamilienhäusern
In Mehrfamilienhäusern müssen die Hauseingangstüren von flüchenden Personen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
- Bei Neubauten ist ein Öffnen der Tür mit dem Schlüssel nicht zulässig. Hier muss die Türe immer ein Notausgangsverschluss aufweisen. Damit lässt sich die Tür mit einer einzigen Betätigung öffnen – üblicherweise durch das Drücken der Türklinke.
- In vielen bestehenden Bauten ist der nachträgliche Einbau eines neuen Schlosses in Hauseingangstüren problematisch. Dies, weil die Tür zu dünn ist oder die Türkonstruktion nicht kompatibel ist mit den neuen, normgerechten Schlössern. Bestehende Türen, welche sich bisher nur mit einem Schlüssel öffnen lassen, können rasch und einfach mit einem Drehknopfzylinder verbessert werden. Erhalten bestehende Bauten eine neue Hauseingangstüre, muss diese jedoch immer einen Notausgangsverschluss aufweisen.
Übrigens: diese Anforderungen gelten nicht bei den Wohnungseingangstüren oder bei Einfamilienhäusern.
Rechtliche Grundlagen:
- Anforderungen an Türen in Mehrfamilienhäusern gemäss den VKF-Brandschutzrichtlinien: VKF-Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege» siehe Ziffer 2.5.5. Abs. 2 und 3 inkl. Anhang.
- Europäische Norm für Notausgangsverschlüsse: EN 179 zu bestellen beim SNV unter https://connect.snv.ch/de/
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