Wenn Kinder Brände verursachen: Wer haftet? Wer bezahlt?

Viele Kinder sind fasziniert vom Feuer. Kommt hinzu, dass sie im Alter von sechs bis zehn Jahren besonders spiel- und nachahmungsfreudig sind. Sehen sie Erwachsene oder ältere Geschwister beim Umgang mit Feuer, weckt dies ihre Neugier. Problematisch wird es dann, wenn Kinder die Folgen ihrer Handlungen noch nicht selber abschätzen können. So ereignen sich immer wieder Brände, welche durch Kinder verursacht wurden.

Nach einem Unglück türmen sich rasch viele Fragen auf: Haftet mein Kind? Ist es schon urteilsfähig? Sind wir als Eltern auch haftbar? Und zu guter Letzt: Wer bezahlt den Schaden?

Anhand zweier konkreter Beispiele zeigen wir auf, welche Konsequenzen solche Brände haben können: Fall 1: Zwei siebenjährige Kinder spielen mit Zündhölzern in einer Tiefgarage. Dabei geraten die Flammen ausser Kontrolle und es kommt zu einem Grossbrand. Fall 2: Drei 15-jährige Jugendliche entfachen ein Feuer, welches sie nicht mehr kontrollieren können.

Haftet das Kind bei einem Brand?

Grundsätzlich können Kinder unter 18 Jahren nur dann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie urteilsfähig sind. Artikel 16 im ZGB regelt dies wie folgt:  «Urteilsfähig in Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters […] die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln». Das heisst: Kinder haften für alle ihre Handlungen, soweit sie deren Folgen aufgrund ihrer Urteilsfähigkeit selbst beurteilen können. Urteilsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es erkennt, welche Folgen sein Handeln hat und sich entsprechend verhalten kann.

 

«Ein Kind ist dann urteilsfähig, wenn es die Folgen seines Handelns erkennt und sich entsprechend verhalten kann.»

Ab welchem Alter ist ein Kind urteilsfähig?

Die Urteilsfähigkeit lässt sich nicht anhand einer starren Altersgrenze festlegen. Entscheidend ist wie so oft der Einzelfall. Kinder sind überall dort urteilsfähig, wo sie sich ihrem Alter entsprechend frei bewegen dürfen. Das kann auf dem Spielplatz sein, auf der Strasse oder an einem Fussballmatch. Ein Richter bejahte die Urteilsfähigkeit bereits bei einem sechsjährigen Kind, welches mit dem Dreirad einen Fussgänger verletzte.

In vielen Fällen ist ein Kind aber erst ab dem neunten Altersjahr urteilsfähig. Ab diesem Zeitpunkt wird ihm zugetraut, einfache Zusammenhänge zu überschauen. So bejahte ein Gericht die Urteilsfähigkeit von drei neunjährigen Knaben, die mit Zündhölzern spielten und dabei eine Scheune in Brand setzten.

Haften die siebenjährigen Kinder für den Schaden?

Wenn die siebenjährigen Kinder die Gefahren des Spielens mit Zündhölzern kennen, gelten sie als urteilsfähig und sind haftbar. Ihr junges Alter rechtfertigt allerdings eine Reduktion des Schadenersatzes. Als Grundsatz gilt: Je älter das Kind und je grösser sein Verschulden, umso eher muss es den vollen Schaden bezahlen. Die Haftung von urteilsfähigen Kindern hilft der geschädigten Person jedoch nur wenig, weil Kinder in der Regel mittellos sind. Allenfalls haben die Eltern für den Schaden ihrer unmündigen Kinder einzustehen.

Haften Eltern für ihre Kinder?

In erster Linie haften die Kinder selbst. Eltern haften für den von ihren minderjährigen Kindern verursachten Schaden nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Auch dies ist im ZGB festgelegt. Artikel 333 schreibt vor: «Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig […] ist, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat».

Im Alltag haften Eltern nur sehr beschränkt für die Taten ihrer Kinder. Eltern haben eine dem Alter ihrer Kinder angepasste Aufsichts- und Haftungspflicht. Die Beaufsichtigung des Kindes muss umso intensiver sein, je jünger und unerfahrener das Kind ist. Eine permanente Überwachung wird selbst bei kleineren Kindern nicht erwartet.

Kinder dürfen also je nach Alter alleine spielen, Besorgungen machen, alleine auf den Schulweg gelassen werden oder Sport treiben. Lassen Eltern ein kleineres Kind aber für längere Zeit unbeaufsichtigt auf dem Spielplatz und schubst es dabei ein anderes Kind, so dass dieses vom Kletterturm stürzt, verletzen sie ihre Aufsichtspflicht. Bei gefährlichen Handlungen, wie Hantieren mit Zündhölzern, erfüllen Eltern ihre Beaufsichtigungspflicht, wenn sie ihre Kinder altersgerecht ermahnen, instruieren und ihnen allenfalls das Spielen mit Zündhölzern verbieten.

 

«Als Eltern haben Sie eine dem Alter ihrer Kinder angepasste Aufsichts- und Haftungspflicht.»

Haften die Eltern der siebenjährigen Kinder?

Wenn die Eltern ihren Aufsichtspflichten nachgekommen sind, indem sie ihnen das Spielen mit Zündhölzern verboten haben, haften sie nicht. Anders sähe es beispielsweise aus, wenn die Eltern den Kindern Zündhölzer mitgegeben hätten.

Wie ist es bei den 15-jährigen Jugendlichen?

15-jährige Jugendliche können Eltern nicht auf Schritt und Tritt kontrollieren. Das bedeutet, dass die Eltern nicht für sie haften und die Jugendlichen für den Schaden allein aufkommen müssen.

Zeigen Sie Ihrem Kind, wie gefährlich Feuer sein kann.

Die verschiedenen Szenarien zeigen, wie wichtig es ist, Kinder altersgerecht an den Umgang mit Feuer heranzuführen und über mögliche Folgen zu sprechen. Kinder müssen frühzeitig lernen, mögliche Gefahren zu erkennen und die Konsequenzen ihres Handelns besser einzuschätzen. Tipps, wie Sie dies Ihrem Kind vermitteln können, finden Sie hier:

Kinder und die Faszination des Feuers

Und wer bezahlt nun den Schaden?

Ergeben sich durch ein Feuer Schäden an einem Gebäude, werden diese Schäden in der Regel durch die Kantonale Gebäudeversicherung bezahlt – egal wer den Schaden verursacht hat und ob die verursachende Person haftbar ist oder nicht.

Hat die Kantonale Gebäudeversicherung den entstandenen Gebäudeschaden an den Eigentümer bezahlt, stellt sich für die Gebäudeversicherung die Frage, ob und inwieweit sie auf den Schadenverursacher Rückgriff nehmen kann.

  • Ist das Kind nicht urteilsfähig und sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, sind weder Eltern noch Kind schadenersatzpflichtig. Die Kantonale Gebäudeversicherung bleibt auf dem Schaden sitzen.
  • Sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, haften sie für den Schaden. Die Kantonale Gebäudeversicherung wird den Schaden bei den Eltern geltend machen.
  • Ist das Kind urteilsfähig und sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, muss das Kind den vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden selber bezahlen. Die Eltern müssen rein rechtlich gesehen nicht dafür aufkommen.

In der Realität kommen Eltern meistens trotzdem für den Schaden auf. Sofern die Eltern für die Familie eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, zahlt diese in der Regel auch, wenn das Kind urteilsfähig und somit für den fahrlässig verursachten Schaden haftbar ist. Anders sieht es aus, wenn das Kind den Schaden mutwillig verursacht hat und es vom Gericht als alt genug erachtet wird, seine Handlungen zu begreifen. Das urteilsfähige Kind muss die Konsequenzen dann alleine tragen. Weder die Eltern noch die Privathaftpflichtversicherung müssen für den Schaden aufkommen. Ist die Schadensumme hoch, kann der Schadenfall die Zukunft eines Kindes nachhaltig beeinträchtigen. Besitzt das Kind nicht genügend Geld, um für den Schaden aufzukommen, muss es mit Schulden ins Erwachsenenleben starten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Blogbeitrag weder Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, noch dass aus ihm auf konkrete Einzelfälle geschlossen werden kann.

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